Die in § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht folgt für den Stadtkämmerer bzw. den (Ober-)Bürgermeister schon aus diesem Amt. Ihnen obliegt es aufgrund ihres Amtes im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit, die Finanzwirtschaft der Stadt gemäß den gesetzlich geregelten Haushaltsbestimmungen selbstständig zu führen, alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderlichen Maßnahmen
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